Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ideenreich Marketing & Design
1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Werbeagentur ideenreich marketing & design (nachfolgend „Agentur“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend „Kunde“ genannt). Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2 Alle getroffenen Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4 Die Agentur ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten für künftige Leistungen zu ändern und zu ergänzen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, so werden die geänderten Bedingungen als Vertragsgrundlage für zukünftige Geschäfte wirksam.
1.5 Angebote der Agentur sind stets freibleibend und unverbindlich. Wenn im Angebotsschreiben nicht anders erwähnt, gelten Bestellungen erst dann als angenommen, wenn sie von der Agentur schriftlich per E-Mail, Fax oder Post bestätigt sind. In diesem Fall ist die Auftragsbestätigung die Grundlage für den Leistungsumfang. Einwendungen des Kunden sind spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestätigung schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind durch eine neue Auftragsbestätigung oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung zu bestätigen.
1.6 Die Agentur erbringt Dienstleistungen konzeptioneller und gestalterischer Art aus Werbung und Marketing. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen sowie den Leistungsbeschreibungen in den Angeboten der Agentur.
2. Leistungen der Agentur, Garantien
2.1 Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Angebot ein eventueller Rahmenvertrag und seine Anlagen.
2.2 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform.
2.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
2.4 Nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Kunden nimmt die Agentur die Arbeit an dem erteilten Designauftrag auf und erstellt, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb der vereinbarten Frist einen entsprechenden Designentwurf.
2.5 Jeder Entwurf wird dem Kunden zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Soweit möglich wird grundsätzlich die Übermittlung per E-Mail bevorzugt.
2.6 Der Kunde hat das Recht, nach Erhalt des ersten Entwurfs einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen.
2.7 Sollte es sich um Änderungswünsche handeln, die im extremen Gegensatz zu dem vom Kunden im Auftrag gemachten Gestaltungsvorgaben stehen, wird der hierdurch entstehende Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, da hier dann kein Fehler der Agentur vorliegt.
2.8 Bei allen Aufträgen, die auf einem individuellen Preisangebot der Agentur basieren, bietet die Agentur ein einfaches Änderungsrecht an, d.h. kleinere Änderungswünsche des Kunden (z.B. Änderungen am Text, Austausch von Bildern oder Ähnliches) werden einmalig kostenfrei ausgeführt. Darüber hinausführende Änderungswünsche oder die Erstellung komplett neuer Entwürfe bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1 Die Gesamtleistung der Agentur besteht in der Schaffung eines Werkes (nachfolgend Entwürfe und Reinzeichnungen genannt) gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht zur Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht (§ 31 UrhG) sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt (§ 32 UrhG) eingeräumt. Diese sind extra vertraglich zu vereinbaren.
3.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3 Die Agentur überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
3.4 Der Agentur ist es gestattet, die von ihr entwickelten Werbemittel branchenüblich zu signieren und für Eigenwerbung zu publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
3.5 Die Gestaltungen der Agentur dürfen weder vom Kunden noch vom Kunden beauftragter Dritter im Original noch bei der Reproduktion ver- oder abgeändert werden. Jede – auch teilweise – Nachahmung ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist die Agentur berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu verlangen, die für die Erstellung des ursprünglichen Werkes angefallen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.6 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Agentur und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
3.7 Die Agentur erstellt für jeden Auftrag ein individuelles, neues Design. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder von der Agentur für die Auftragsbearbeitung verwendet. Der Kunde erwirbt hieran kein Nutzungsrecht; dies gilt im Besonderen für über Bildagenturen erworbene Fotomaterialien. Sofern der Kunde die Verwendung von “exklusivem” Material wünscht, sind die dann notwendige Lizenzgebühr und der Beschaffungsaufwand gesondert zusätzlich zu vergüten. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Punkte ausdrücklich an.
3.8 Erstellte Entwürfe und Vorschläge dürfen vom Kunden nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Werden die Muster dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht der Agentur Schadensersatz in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.9 Für Unterlagen/Vorlagen/Informationen (Texte, Bilder, grafische Darstellungen), die vom Kunden geliefert werden, verbleiben die Urheberrechte beim Kunden. Der Kunde versichert, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Unterlagen/Vorlagen/Informationen berechtigt ist. Werden durch vom Kunden gelieferte Unterlagen/Vorlagen/Informationen Urheberrechte Dritter verletzt und wird die Agentur deswegen rechtlich in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für die Rechtsfolgen und stellt die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
3.10 Die Agentur ist bestrebt, in ihren Gewerken die Urheberrechte der verwendeten Texte, Bilder und Grafiken zu beachten, sollte gleichwohl ein fremdes Urheberrecht beeinträchtigt worden sein und eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wird die Agentur nach Bekanntwerden der Urheberrechtsverletzung das betroffene Dokument umgehend entfernen bzw. mit dem entsprechenden Urheberrechtsvermerk versehen. Sollte der Kunde für Urheberrechtsverstöße in seinen Publikationen in Anspruch genommen werden, so hat er die Agentur unverzüglich darüber zu unterrichten.
3.11 Die Agentur übernimmt keinerlei Gewährleistung noch Prüfung im Zusammenhang mit der Beantragung von Domain-Adressen, insbesondere für bestehende Markenschutzrechte an Firmen oder Produktnamen, die mit dem Domain-Namen identisch oder ähnlich sind. Eine Domain wird grundsätzlich auf den Namen des Kunden beantragt. Die Agentur tritt gegenüber der DENIC oder INTERNIC nur als Vermittler auf. Von Ersatzansprüchen dritter Personen aufgrund einer unzulässigen Verwendung eines Domainnamens stellt der Kunde die Agentur im Innenverhältnis frei. Für die Einhaltung dieser Rechte, die nicht durch die Denic geregelt werden, ist allein der Kunde verantwortlich. Die Agentur übernimmt ebenfalls keine Haftung für Schäden und Folgeschäden aus der Beantragung und Bereitstellung einer Internet-Domain.
4. Vergütung der Agentur
4.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage eines Angebots bzw. einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung, worin Umfang sowie Nutzungsart und Nutzungsumfang der zu erbringenden Leistung festgelegt werden. Für anschließende Leistungen, die den Umfang oder die Nutzung der vereinbarten Arbeit übersteigen, gilt die übliche Vergütung in Höhe der vereinbarten Stundensätze der Agentur.
4.2 Die Gesamtvergütung für eine Gestaltungsleistung errechnet sich aus der Vergütung von Entwürfen und Reinzeichnungen, der Vergütung für die Einräumung des einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts sowie der Vergütung für sonstige Leistungen, die neben dem Entwurfsaufwand entstehen und mit der Vergütung für die Entwurfsarbeiten nicht abgegolten sind.
4.3 Die Vergütung für sonstige Leistungen erfolgt nach Stundenaufstellung. Diese Leistungen sind vertraglich zu fixieren und anhand des nachgewiesenen Aufwands zum Stundensatz oder gemäß anderer Vereinbarung zu vergüten. Zusätzliche Leistungen (sofern nicht schriftlich innerhalb von Entwicklungsarbeit und Entwurfsleistung vereinbart) sind beispielsweise: Andrucke, Angebotseinholung, Beratung, Bildbearbeitung, Retusche, Bildrecherche, Drucküberwachung, Fahrt-/Besprechungszeit, Handmuster, Musteranfertigung, HTML-Umsetzung, Produktionsbetreuung, Redaktion, Reinzeichnung, Web- und Druckmustermodell, Werkzeichnung etc.
4.4 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.5 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4.6 Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechtseinräumung der Agentur sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung entsprechenden Vergütung zulässig.
4.7 Werden nur Entwürfe aus dem Bereich der visuellen Kommunikation ohne Einräumung von Nutzungsrechten bestellt (Reinzeichnungen, Muster, Modelle, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, Illustrationen und Cartoons, Sprach-, Film- und Lichtbildwerke), so entfällt das Entgelt für die Nutzungsrechtseinräumung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Die Agentur bleibt Eigentümer aller geschaffenen Werke und Computerdaten. Wird jedoch nachträglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, so ist die Vergütung für den vereinbarten Nutzungsumfang auch nachträglich zu zahlen.
4.8 Anfallende Fremdkosten für Drucke, Scans, Litho, Produktion, Kurierfahrten, Porto, Versand/ Speditionskosten etc., die für die Durchführung eines Projekts notwendig sind, werden gesondert in Rechnung gestellt und werden einzeln ausgewiesen. Druckpreise sind Tagespreise und können vom Angebot abweichen. Bei Werbeermittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag maßgeblich.
5. Rechnung, Abnahme und Druckfreigabe
5.1 Die Agentur stellt nach erfolgter Abnahme durch den Kunden eine entsprechende Rechnung aus, diese ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Der Agentur steht es frei, Aufträge von einer Vorkassezahlung abhängig zu machen.
5.2 Die Abnahme hat innerhalb einer Frist von einer Woche zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Sofern eine Abnahme – nach Mahnung durch die Agentur – auch 2 Wochen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Kunden erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen bzw. die Internetseite als fertiggestellt und wird in Rechnung gestellt. Bei Teilabnahme ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 30 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 40 % bei Fertigstellung der Agenturleistungen und 30 % nach Abnahme. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
5.3 Nach Mängelrüge beginnt die Agentur mit der Beseitigung eventueller Fehler oder Mängel bzw. eines Zweitentwurfs unverzüglich bzw. innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Mitteilung. Eine Nichtabnahme des Zweitentwurfs, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Kunden nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene/geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
5.4 Die Originalausfertigungen der beauftragten Arbeiten werden dem Kunden grundsätzlich erst nach Zahlungseingang zur Verfügung gestellt.
5.5 Wird die Weitergabe von Daten an einen Drittanbieter zum Druck oder sonstiger Vervielfältigung vereinbart, so muss der Kunde nach Erhalt eines Korrekturabzuges die Daten zum Druck schriftlich freigeben. Erst nach verbindlicher Freigabe werden die Druckdaten an den Drittanbieter weitergegeben. Mit der Freigabe zum Druck übernimmt der Kunde die volle Haftung für eventuelle Fehler (z.B. Rechtschreibfehler u.a.).
5.6 Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6. Sonder-/Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Sonderleistungen wie die Überarbeitung oder Änderung des Auftrages werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
6.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur die entsprechende Vollmacht zu erteilen.
6.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Musikkompositionen etc. sind vom Kunden zu erstatten.
6.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.
7.4 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien, Zeichnungen oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.
7.5 Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
8. Geheimhaltungspflicht der Agentur
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
9. Mitwirkung und Pflichten des Kunden
9.1 Bei Projekten, die individuelle und kundenspezifische Elemente enthalten, hat der Kunde eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht insbesondere in der Anlieferung von geeigneten Unterlagen in digitaler oder gedruckter Form. Ist eine Aufbereitung unter Gestaltungsgesichtspunkten notwendig, so kann entweder der Kunde oder die Agentur Dritte hiermit beauftragen. Die Kosten werden vom Kunden übernommen, wenn vereinbart, erhält der Kunde hierfür das Urheberrecht.
9.2 Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
9.3 Für einen etwaigen Datenverlust übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. Der Kunde hat für die Sicherung seiner Daten selbst Sorge zu tragen und stellt die Agentur von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Daten frei.
10. Gewährleistung und Haftung der Agentur
10.1 Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird gleichwohl vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
10.2 Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für den patent-, urheber- und markenrechtlichen Schutz- oder die Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
10.3 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die Agentur und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung der Agentur wird gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Dies gilt nicht, sofern vertragstypische, vorhersehbare Schäden eintreten oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit resultieren. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden ist gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. Eine Schadensersatzpflicht der Agentur für Schäden tritt jedoch erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung des Werks/Projekts schriftlich mitgeteilt hat und die Agentur die Mängel nicht innerhalb weiterer 2 Wochen behoben hat.
10.4 Die Agentur haftet nicht für eingekaufte Fremdleistungen, die zur Realisierung des Auftrages notwendig sind.
10.5 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
10.6 Für die freigegebenen Entwürfe durch den Kunden, wie Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.
10.7 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht.
10.8 Die Agentur haftet nicht für Einrichtungen oder Dienste außerhalb des Einflussbereiches, insbesondere nicht für die Nicht-Verfügbarkeit der Dienste aufgrund von Störungen des Internets oder der zum Internet oder zur Zugangsvermittlung genutzten Dienste oder Einrichtungen. Die Agentur kann keine Garantie und Haftung für die Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit, Stabilität und Zuverlässigkeit der vom Kunden genutzten Webhostingprovider übernehmen. Auch für einen etwaigen Datenverlust übernimmt die Agentur hier keinerlei Haftung, soweit der dadurch entstehende Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich von der Agentur verursacht wurde.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit, Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnen Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Kunde versichert der Agentur, nur solche Vorlagen (Fotos, Modelle, Muster, Textskripte etc.) zu überlassen, zu deren Vervielfältigung und Verwendung er berechtigt ist oder deren Nutzungsrechte der Kunde erworben hat. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die Agentur von allen Forderungen und Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Abgaben GEMA, Künstlersozialkasse
12.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
12.2 Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
13. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
14. Datenübergabe und Aufbewahrungspflichten
Nach Fertigstellung des (Teil-)Projekts werden dem Auftraggeber alle Daten per E-Mail oder auf einem Datenträger zur Sicherung übergeben. Damit wird die Agentur von der Aufbewahrungspflicht befreit. Der Aufwand für die Datenerstellung und -übergabe wird gesondert berechnet.
15. Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Stornierungskosten
15.1 Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
15.2 Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Agentur unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
16. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
16.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
16.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
17.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Bayreuth.
Stand: 07/2020